Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (5.BbÄndG) (G-SIG: 11020240)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch J08 und J10 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Umgestaltung des Rechnungswesens der Bundesbahn: Klare Abgrenzung der Ergebnisse des Infrastrukturbereichs, der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und des eigenwirtschaftlichen Bereichs, Finanzierung der Aufwendungen für die Infrastruktur der Bundesbahn durch den Bund zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen von Schiene, Straße und Wasserstraße, Zahlung eines Infrastrukturbeitrags durch die Bahn für die Schienennutzung unter Berücksichtigung der Umweltkosten und der Unfallkosten der Verkehrsträger, Änderung der § 4a, 28, 29, 31 und 33 des Bundesbahngesetzes. Es muß mit Mehrausgaben für den Bundeshaushalt von durchschnittlich 1,5 Mrd DM pro Jahr gerechnet werden. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Rechnungslegung/Umgestaltung des Rechnungswesens der Bundesbahn * Schienenverkehr/Angleichung der Wettbewerbsbedingungen von Schiene, Straße und Wasserstraße * Bundeshaushalt/Finanzierung der Infrastruktur der Bundesbahn durch den Bund * Infrastruktur/Zahlung eines Infrastrukturbeitrages der Bundesbahn