Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) (G-SIG: 10020280)
<b>Bezug:</b> Siehe auch I12 <br><br><b>Inhalt:</b> Abschaffung der routinemäßigen Röntgen-Wiederholungsuntersuchungen auf Tuberkulose bei Lehrern, Beibehaltung der Erstuntersuchung, Wiederholungsuntersuchungen nur bei konkretem Krankheitsverdacht, Änderung § 47 Bundes-Seuchengesetz. Das Gesetz führt beim Bund zu keinen zusätzlichen Mehrkosten, bei Ländern und Gemeinden sogar zu Minderausgaben. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Einstellungsuntersuchungen werden zweckgemäß nur auf den Kreis der Schulbediensteten beschränkt, die Kontakt mit den Schülern haben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Lehrer/Abschaffung der routinemäßigen Röntgen- Wiederholungsuntersuchungen auf Tuberkulose bei Lehrern * Tuberkulose/Abschaffung der routinemäßigen Röntgen- Wiederholungsuntersuchungen auf Tuberkulose bei Lehrern * Röntgenreihenuntersuchung/Änderung § 47 Abs. 1 BSeuchG betr. Beibehaltung der Röntgenerstuntersuchung von Lehrern auf Tuberkulose und Änderung § 47 Abs. 2 BSeuchG betr. Wiederholungsuntersuchung nur bei konkretem Krankheitsverdacht * Strahlenschutz