Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Anpassung nationaler Regelungen an wegen Übersetzungsfehlern berichtigtes EU-Recht: Streichung der Begriffe "Regionalbahnen" und "Regionalbahnsysteme" und somit Ausweitung des Anwendungsbereichs der Umsetzungsvorschriften, Neueinführung des Begriffs "übergeordnetes Netz"; Klarstellungen betr. Bindung der technischen Hilfeleistung an die mit der Sicherheitsbescheinigung ausgewiesene Betriebskategorie sowie der Verpflichtung von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu umfassender Hilfeleistung unabhängig von der Art ihrer Sicherheitsbescheinigung, redaktionelle Änderungen;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Allgemeines Eisenbahngesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138, 26.05.2016, S. 44) ; Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138, 26.05.2016, S. 102)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen zur Begriffsdefinition "übergeordnetes Netz" betr. Vermeidung von Einschränkungen grenzüberschreitender Verkehrsangebote;<br /> Verzicht auf Einfügung § 2b Allgemeines Eisenbahngesetz