Fünftes Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (G-SIG: 10020424)
<b>Inhalt:</b> Änderung des § 14 und Einfügung von §§ 14a und 14b Abfallbeseitigungsgesetz: Verbot der Einweggetränkeverpackungen ab 1988, Erhebung eines Zwangspfandes und einer nach der Umweltbelastung gestaffelten Verpackungsabgabe, Verbot von Mogelpackungen, Rücknahmepflicht des Herstellers bei schadstoffhaltigen Produkten und ihren Resten und Einführung eines Zwangspfandes bei besonders problematischen Produkten, u.a. Batterien, Thermometern und Photochemikalien. Mittelbaren Kosten bei Bund und Ländern durch die Überwachung des Vollzugs des Gesetzes stehen volkswirtschaftliche Einsparungen entgegen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Einweg-Verpackung/Beschränkung des Verpackungsaufwands * Einweg- Flasche/Verbot der Einweggetränkeverpackungen ab 1988 * Getränk/ Verbot der Einweggetränkeverpackungen ab 1988 * Abgaben/Erhebung einer nach der Umweltbelastung gestaffelten Verpackungsabgabe * Produzentenhaftung/Rücknahmepflicht des Herstellers bei schadstoffhaltigen Produkten und ihren Resten * Batterie (Stromerzeuger)/Einführung eines Zwangspfandes bei besonders problematischen Produkten, u.a. Batterien, Thermometern und Photochemikalien * Quecksilber/Einführung eines Zwangspfandes bei besonders problematischen Produkten, u.a. Batterien, Thermometern und Photochemikalien * Thermometer/Einführung eines Zwangspfandes bei besonders problematischen Produkten, u.a. Batterien, Thermometern und Photochemikalien * Fotomaterial/Einführung eines Zwangspfandes bei besonders problematischen Produkten, u.a. Batterien, Thermometern und Photochemikalien * Pfandflasche/Verbot der Einweggetränkeverpackungen ab 1988