Fünfte Verordnung zur Änderung der 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung (G-SIG: 10021615)
Ausgaben für bauliche Anlagen des Rücklagevermögens können nach Maßgabe des § 4a künftig als dringlich beurteilt werden. Die Befristung der Geltungsdauer der 2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung auf den 31.12.85 wird aufgehoben.