Führung insolvenzfester Konten der AvP
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In wie vielen Fällen war die AvP Deutschland GmbH (AvP) nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung vertraglich dazu verpflichtet Konten für seine Kunden zu führen, die diesen ein Recht auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung für den (inzwischen eingetretenen) Fall einer Insolvenz von AvP gewähren, und in wie vielen Fällen hat AvP die Forderungen von Kunden entgegen vertraglicher Vereinbarungen nicht auf insolvenzfeste Konten bzw. Anderkonten eingezogen?