Fristsetzung für die Beantragung von Überbrückungshilfe I aufgrund der Covid-19-Pandemie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Frist für eine Beantragung der Überbrückungshilfe I auf den 9. Oktober 2020 (siehe Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) und nicht auf ein späteres Datum festgesetzt, um den Antragstellenden ausreichend Zeit, z. B. zum Finden und Beauftragen eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin zu gewähren, und aus welchen Gründen (z. B. Kostenschätzungen, Aufwand) hat die Bundesregierung die für die Überbrückungshilfe II geplanten Erweiterungen z. B. bei den Zugangshürden nicht auch auf die Überbrückungshilfe I angewendet?