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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-282418

Fristfälle im Sinne von § 46 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes seit März 2018

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Fristfälle im Sinne von § 46 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, bei denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Financial Intelligence Unit (FIU), seit dem 14. März 2018 bis zum heutigen Stichtag die Meldungen erst nach Ablauf der Drei-Tage-Frist nach Eingang an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat, sortiert nach den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die von dieser verspäteten Weiterleitung betroffen waren und unter Angabe des finanziellen Volumens in Euro, das diese Meldungen insgesamt umfassen, entwickelt, die aus meiner Sicht zwingend unverzüglich von der FIU bearbeitet und weitergeleitet werden müssen, da ein Überschreiten der Drei-Tage-Frist bei Fristfällen dazu führt, dass inkriminierte Gelder, die mit kriminellen Tatbeständen wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat in Beziehung stehen, möglicherweise nicht rechtzeitig festgesetzt werden können, wodurch die inkriminierten Gelder ungehindert von den staatlichen Behörden abfließen können (bitte tabellarisch darstellen), und wie stellt sich in diesem Zusammenhang die Anzahl des festgesetzten Personalbedarfs der FIU zu den zum heutigen Stichtag tatsächlich vorhandenen Arbeitskräften, jeweils aufgeschlüsselt nach festgesetzten und tatsächlich eingesetzten Stammbeschäftigten, Geschäftsaushilfen und Serviceeinheiten dar (bitte tabellarisch darstellen)?