Fristen für die Erstellung eines Klimaschutz-Projektionsberichts für das 2023
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind die gesetzlichen Fristen zur Zuleitung des Klimaschutzbericht-Projektionsberichts für das Jahr 2023 gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) bis zum 31. März 2023 und des Klimaschutzberichts für das Jahr 2022 gemäß § 10 Absatz 1 KSG bis zum 30. Juni 2023 sowie zur Vorlage eines Entwurfs der aktualisierten Fassung eines nationalen Energie- und Klimaplans bei der EU-Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2023 aus Sicht der Bundesregierung verbindlich (bitte darlegen, inwieweit Fristüberschreitungen ggf. zulässig sind), und falls ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass sie die genannten Berichte jeweils nicht fristgerecht und bislang überhaupt noch nicht vorgelegt hat?