Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung der Krankenkasse nach SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der aktuellen gerichtlichen Auslegung des § 13 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Aktenzeichen S 3 KR 816/19; Urteilsbegründung des Sozialgerichts Mainz liegt mir vor) bei, die nach meiner Ansicht das Potenzial hat, die vom Gesetzgeber beabsichtigte reguläre 3-Wochen-Frist zugunsten einer um zwei Wochen verlängerten Frist abzuändern, wenn zum Zeitpunkt der Ablehnung (mehr als drei, aber weniger als fünf Wochen nach der Beantragung der Leistung) das "eingeholte" Gutachten noch gar nicht vorliegt und so nicht auf der Basis des Gutachtens entschieden wird, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um diesen Umstand zu verhindern bzw. eine Entscheidung auf Basis des Gutachtens verpflichtend zu gewährleisten?