Freizügigkeitsrichtlinie und Einreiseverbot infolge falscher Angaben von Unionsbürgern
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Aufgrund welcher Erwägungen meint die Bundesregierung ohne Änderung des Unionsrechts an die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts infolge falscher Angaben von Unionsbürgern ein Einreiseverbot knüpfen bzw. dessen Verhängung ins Ermessen der Behörden stellen zu können (vgl. AFP, 27. Mai 2014, 15:51 Uhr), angesichts dessen, dass Artikel 15 der Freizügigkeitsrichtlinie ausdrücklich regelt, dass eine "Entscheidung [. . .] die die Freizügigkeit von Unionsbürgern beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird [. . .] nicht mit einem Einreiseverbot des Aufnahmemitgliedstaats einhergehen [darf]"?</p>