Freiwilligkeit des Finanzierungsanteils der Bundesländer für die ambulanten Krebsberatungsstellen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Handelt es sich bei dem Finanzierungsanteil der Länder für die ambulanten Krebsberatungsstellen in Höhe von 15 Prozent, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschlossen und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, nach Kenntnis der Bundesregierung um eine freiwillige Leistung der Länder?