Freistellung von Kleinstgewerben von der IHK-Beitragspflicht
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Geht die Bundesregierung davon aus, dass mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 17/11473 keine neue Rechtslage geschaffen wurde und Vereine mit geringen wirtschaftlichen Aktivitäten auch nach der Novellierung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) zum 1. Januar 2004 nicht zu Beitragszahlungen in der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu veranlagen waren – dies vor dem Hintergrund, dass Vereine mit geringen wirtschaftlichen Aktivitäten nach den Bestimmungen der Novellierung des IHKG, gültig ab 1. Januar 2004, als nicht mehr beitragsbefreit galten, was dann im Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 17/11473 gegenläufig klargestellt wurde, und welche Auswirkungen muss dies nach Ansicht der Bundesregierung auf die Fälle haben, in denen Vereine mit geringen wirtschaftlichen Aktivitäten nach der Novellierung des IHKG zum 1. Januar 2004 zur Beitragszahlung veranlagt wurden? </p> <p>Aus welchem Grund sollten nach Ansicht der Bundesregierung Vereine mit geringen wirtschaftlichen Aktivitäten zur Mitgliedschaft in einer IHK verpflichtet werden (vgl. § 2 Absatz 1 IHKG), obwohl sie nicht der gewerblichen Wirtschaft zuzuordnen sind?</p>