Freilassung von Abschiebungsgefangenen nach europäischem Gemeinschaftsrecht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bis zu einer klärenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Abschiebungsgefangene, die in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht sind, einstweilen freigelassen werden, wie es der mit den Freiheitsrechten der Betroffenen argumentierende Beschluss des Landgerichts München II vom 16. Oktober 2013 (6 T 4334/13) verlangt hat, weil die Inhaftierung der Betroffenen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Vorlagebeschluss an den EuGH vom 11. Juli 2013, V ZB 40/11, Rn. 15) wahrscheinlich gegen EU-Recht verstößt?<br /> <br /> Inwieweit sieht die Bundesregierung sich hierbei in einer besonderen Verantwortung, da die Vorgabe aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie zur Unterbringung von Abschiebehäftlingen nur in speziellen Einrichtungen (es sei denn, es gibt solche im jeweiligen Mitgliedstaat nicht) trotz entsprechender Kritik im Gesetzgebungsverfahren und trotz klarer Auslegungshinweise der Europäischen Kommission bei der Einführung des § 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesrecht falsch umgesetzt wurde (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/ 10597 und die Fragen 3 und 5 bis 10)?