Freiheitsentziehung durch Nutzung atypischer Neuroleptika
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist mit Freiheitsentziehung durch Medikamente – wie im Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern aufgeführt – auch die Verabreichung von atypischen Neuroleptika erfasst? <br /> <br /> Darf ein Gericht künftig den Einsatz dieser Off-Label-Substanzen erlauben? <br /> <br /> Wer würde bei einer gerichtlich genehmigten Freiheitsentziehung mit Off-Label-Substanzen die Haftung übernehmen, sollte es zu Schäden oder Spätfolgen kommen?