Freie Wahl von Wohnort und Wohnform für Menschen mit Behinderung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wenn laut Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 33, Plenarprotokoll 18/211, Anlage 25, die Einsparungen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe insgesamt im geringen, nicht quantifizierbaren Umfang denkbar sind, wieso schränkt die Bundesregierung dann das grundlegende Menschenrecht auf freie Wahl von Wohnort und Wohnform von Menschen mit Behinderungen (Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention) weiterhin ein?