Formulierung in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II zu Auswirkungen einer Leistungsminderung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Handelt es sich beim Satz in der aktuellen Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung "führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt", der nach dem Satz über die Beschränkung der Minderung auch in Überschneidungsmonaten auf 30 Prozent folgt, um eine Totalsanktion oder nicht, und sollte nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) in der Eingliederungsvereinbarung nicht deutlich und allgemeinverständlich erklärt werden, was dieser Satz meint?