Formulierung in § 51 Energiesteuergesetz zu Waren aus Asphalt und bituminösen Mischungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Klarstellung sollte nach Auffassung der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bundestagsdrucksache 18/11493) mit der geänderten Formulierung in § 51 des Energiesteuergesetzes bezüglich der Einstufung als "Waren aus Asphalt und bituminöse Mischungen" statt "Asphalt" konkret getroffen werden, und war mit dieser Klarstellung eine steuerliche Ungleichbehandlung zuungunsten von Asphaltmischgut im Rahmen des § 51 des Energiesteuergesetzes gegenüber anderen vergleichbaren Baustoffen, wie zum Beispiel Frischbeton, beabsichtigt?