Formulierung des § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso umfasst die Formulierung des § 12a BGG-E nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Bundesratsdrucksache 86/18) nicht den kompletten Anwendungsbereich des bisherigen § 12 BGG (Barrierefreie Informationstechnik), und wie will die Bundesregierung Verschlechterungen gegenüber der jetzigen Rechtslage, die sich durch die Herausnahme bestimmter Bereiche (z. B. grafische Programmoberflächen) ergeben könnten, verhindern?