Formaler Besitz einer bzw. materiell wirksame Aufenthaltsgestattung als Voraussetzung in § 1 AsylbLG bzw. § 61 Abs. 2 AsylG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum knüpft nach Auffassung der Bundesregierung der Wortlaut des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes an den (formalen) Besitz einer Aufenthaltsgestattung – also eines Dokuments – an, während der Zugang zur Beschäftigung nach § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes davon abweichend einen (materiell) gestatteten Aufenthalt voraussetzt, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, an dieser Unterscheidung festzuhalten?