Formale Gültigkeit der Entscheidung der WHO über Friständerungen bei den IGV
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung der Einspruch mehrerer Abgeordneter des EU-Parlaments, das laut EUVerträgen als Kontrollorgan der EU-Kommission fungiert, welche wiederum diverse Verhandlungen in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die 27 Mitgliedstaaten führt, durch einen Brief an den WHO-Generaldirektor bekannt, der die formale Ungültigkeit zur Abstimmung von WHA75.12, Punkt 16.2 (apps.who.int/gb/ebwha/p df_files/WHA75/A75_R12-en.pdf, Verkürzung der Fristen bei Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften – IGV) darlegt und einen Beweis der ordnungsgemäßen Abstimmung (Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe b WHO-Satzung) von der WHO einfordert, und wie bewertet die Bundesregierung selbst die formale Gültigkeit o. g. Abstimmung des World-HealthAssembly (Anzahl anwesende Mitglieder und formelle Abstimmung mit Für- und Gegenstimmen), zumal die formal beanstandete Abstimmung über Friständerungen bei den IGV auch unmittelbaren Einfluss auf Rechte der Bundesrepublik Deutschland in der WHO hätte?