Forderung der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht nach einer Strafbarkeit für das sogenannte Upskirting
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesjustizministerin bekannt, dass die Schaffung neuer Strafvorschriften aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur als letztes und nicht als erstes Mittel zur Durchsetzung gesellschaftlich gebotenen Verhaltens in Betracht kommt und bloßen Moralwidrigkeiten grundsätzlich nicht mit den Mitteln des Strafrechts entgegengewirkt werden sollte, und wenn ja, wieso forderte die Bundesjustizministerin in ihrer Rede vor dem Deutschen Bundestag zum Einzelplan 07 am 12. September 2019 (vgl. Plenarprotokoll 19/112) dann entgegen der vorgenannten, bislang vom BMJV, ihrem Hause, gegenüber dem Deutschen Bundestag vertretenen Auffassung (Stellungnahme vom 15. Oktober 2018, AZ: IIA2–4000II–25 414/2018) eine gesonderte Strafbarkeit für das derzeit u.a. als Ordnungswidrigkeit sanktionierte sogenannte Upskirting?