Folgen einer Öffnung der Einsatzorte in der berufspraktischen Pflegeausbildung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Ansprüche entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung durch eine Öffnung des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (laut Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung; hier: Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD; Kabinettvorlage vom 19. August 2019, Datenblatt-Nr.: 19/15034; behandelt auf der 65. Kabinettsitzung am Mittwoch, 28. August 2019 unter "ohne Aussprache zu beschließende Kabinettvorlagen (TOP-1-Liste)", unter laufende Nummer 6) für andere Träger oder Ausbildungseinrichtungen, die nicht selbst und unmittelbar eine Einrichtung gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes betreiben, und welche Auswirkungen für die Umsetzung der Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung hätte eine Öffnung des § 7 des Pflegeberufegesetzes für vereinsrechtlich organisierte Träger?