Folgen der Streichung der Definition in § 3 Nummer 19 EEG zu Letztverbrauchern auf das Konzept der Eigenversorgung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenz hat die Streichung des § 3 Nummer 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 auf das Konzept der Eigenversorgung, und plant die Bundesregierung, die bisher strengen Rahmenbedingungen für die Eigenversorgung zu vereinfachen und an die weniger strenge europäische rechtliche Grundlage in Artikel 2 Satz 2 Nummer 14 der EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (2018/2001) anzunähern?