Finanzausstattung einer zu gründenden Stiftung Datenschutz im Einzelplan 06 des Bundeshaushalts (Kapitel 06 02)
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach den Planungen der Bundesregierung hinsichtlich des bislang im Einzelplan 06 festgelegten jährlichen Zuschusses für eine zu gründende Stiftung Datenschutz (Kapitel 06 02) eine inhaltliche Zweckbindung dahingehend, dass dieser ausschließlich für den Aufbau des Stiftungskapitals verwendet werden darf, und wenn ja, welche Summe steht dann nach Meinung der Bundesregierung der Stiftung konkret für ihren Aufbau bzw. die operative Aufgabenbewältigung zur Verfügung, bzw. welcher zusätzlichen Summe bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung, damit die Stiftung die für sie vorgesehenen Aufgaben effizient bewältigen kann?