Feststellung von Immobilieneigentum bei sogenannten Strohmann-Konstellationen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist unter der derzeitigen Rechtslage das Immobilieneigentum festzustellen, das beispielsweise durch Einsatz von sog. Strohleuten als Käufer und Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts des Täters in Abteilung II bzw. als Grundschuldgläubiger in Abteilung III verschleiert wird, und welche Schritte erwägt die Bundesregierung, um die Feststellung bei sog. Strohmann-Konstellationen zu verbessern?