Feststellung der Korrektheit von EU-Direktzahlungen durch die Zahlstellen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchem verbindlichen Umfang muss die Korrektheit der Direktzahlungen im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung (EU) 2022/127 Anhang I durch die jeweiligen Zahlstellen festgestellt sein (bitte auch den entsprechenden Zeitpunkt angeben, bis zu dem dies geschehen muss), und in welcher Art und Weise können Fehler fortlaufend berichtigt werden?