Feststellung der Ausreise sozialleistungsberechtigter ukrainischer Staatsbürger
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Ausreise von ukrainischen Staatsangehörigen und von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen des § 24 des Aufenthaltsgesetzes nach Deutschland gekommen sind und welche hier in Deutschland bereits Sozialleistungen (nach Asylbewerberleistungsgesetz, Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) empfangen, festgestellt, und wie wird sichergestellt, dass die Anspruchsberechtigung und die Auszahlung der Sozialleistungen bei Ausreise der betreffenden Personen beendet wird?