Festsetzung von Gebühren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum hat die Bundesregierung die Gebührenpraxis aller Ressorts für die Festsetzung von Gebühren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) trotz der grundsätzlichen, über den Fall hinausreichenden Kritik des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11 16) nicht angepasst, wie in der Antwort auf meine Schriftliche Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 19/6961 dargelegt (bitte ggf. nach Ressorts aufschlüsseln), und welche von dem genannten Urteil abweichenden richterlichen Entscheidungen, die bezüglich der Gebührenpraxis relevant wären, sind der Bundesregierung bekannt?<br /> <br /> Warum hat sich die Bundesregierung entschieden, wie in der Antwort auf meine Schriftliche Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 19/6561 dargelegt, keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen, obwohl diese zugelassen war, wenn sie die Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16) nicht teilt?