Festsetzung des Solidaritätszuschlags im BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013 nach der gerichtlichen Einstufung der Erhebung als verfassungswidrig; veranschlagte Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag bis 2019
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung nach dem erneuten Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2013, wonach die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig sei, und der damit verbundenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung des Solidaritätszuschlags gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung vorläufig ergehen zu lassen (Aktualisierung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF– vom15. Juli 2013), und in welcher Höhe hat die Bundesregierung die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2019 veranschlagt (bitte mit Begründung, differenziert nach Jahr und Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags)?