Festsetzung der Gebühr für den Vollzug des Gewahrsams in einer stationären Gewahrsamseinrichtung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aufgrund welcher Erwägung wurde die Gebühr für den Vollzug des Gewahrsams in stationären Gewahrsamseinrichtungen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich auf 6,51 Euro je angefangene Viertelstunde festgesetzt, und inwiefern weicht diese Festsetzung hinsichtlich ihrer Höhe nach Kenntnis der Bundesregierung von ähnlichen Gebühren entsprechend der Regelungen in den Bundesländern ab?