Festlegung gestaffelter Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer durch die Länder
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit können die Länder nach Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 des Grundgesetzes bei der Grunderwerbsteuer gestaffelte Steuersätze in Abhängigkeit von Art und Höhe einzelner Grunderwerbsteuervorgänge festlegen, und inwieweit können sie dies in Abhängigkeit von der Höhe der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage festlegen (bitte begründen)?