Festlegung des Arbeitspreises für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wer soll nach dem Gesetzentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme den für die §§ 31 und 32 "geltenden Arbeitspreis" der Lieferanten festlegen, welcher als Grundlage zur Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs genutzt werden soll, wie soll dieser geltende Arbeitspreis ermittelt werden und für den Fall, dass die Lieferanten selbst für die Festlegung dieses Arbeitspreises zuständig sind, wie wird geprüft, dass dieser nicht höher liegt, als es die Gestehungskosten notwendig machen bzw. dass dieser nicht missbräuchlich hoch angesetzt wird?