Festlegung der Rückbehaltsfläche bei Hofabgabe in der Alterssicherung der Landwirte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund legt § 21 Absatz 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) fest, dass im Falle der Hofabgabe die Rückbehaltsfläche, die von den Rentnern weiter landwirtschaftlich bewirtschaftet werden darf, nur ein Viertel derjenigen Fläche beträgt, ab der die Landwirte der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, und was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Rückbehaltsfläche in der Höhe der Mindestgröße für die Versicherungspflicht festzulegen?