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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-259760

Festlegung der Kriegswaffeneigenschaft

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass die Anlage 2 (Güter auf die der "De-minimis"-Grundsatz nicht angewendet wird) des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich" nicht alle Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B erfasst (z. B. Sprengkörper-Vorrichtungen und Feuerleiteinrichtungen), und wenn ja, welche Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B sind im Einzelnen nicht Teil der Anlage 2? <br /> <br /> Aus welchen bestehenden Gesetzen zur Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sowie internationalen Regelwerken leitet die Bundesregierung ab, dass eine Kriegswaffe bei Integration in ein "übergeordnetes (Waffen-)System" und Anwendung des "De-minimis"-Grundsatzes (vgl. Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern von 2000 und 2019, II.6) ihre Eigenschaft als eigenständige Kriegswaffe verliert und im Exportland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung begründet, so dass ihr Endverbleib nicht mehr kontrolliert und der Re-Export nicht mehr genehmigt werden muss (http://kurzeli nks.de/ghos)?