Fehlende Überleitungsvorschrift zur Anpassung der Probezeit an die jetzt geltende Regelung des § 11 des Bundesbeamtengesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Begründung hat die Bundesregierung dafür, dass es für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, keine Überleitungsvorschrift gibt, welche die Probezeit an die jetzt geltende Regelung des § 11 des Bundesbeamtengesetzes anpasst und von der Voraussetzung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) absieht?