Familiennachzug für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Praxis dahingehend geändert hat, dass für den Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 des Asylgesetzes von Angehörigen von einem als Flüchtling anerkannten, unbegleiteten Minderjährigen nun die Minderjährigkeit der berechtigten Bezugsperson (also der/des Jugendlichen) nicht mehr nur zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Angehörigen gegeben sein muss, sondern noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fortdauern muss, und ist die Bundesregierung auch der Auffassung, dass es auch hier in den Händen des BAMF liegt, durch das Hinauszögern von Asylentscheidungen das Familienasyl auszuhebeln, angesichts der Argumentation des EuGH im Urteil vom 12. April 2018 (C550/16;http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd5ae94660ecbe4b8db91aa0e8ed0d0812.e34KaxiLc3gMb40Rch0SaxyNbNj0text=&docid=200965&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=191687>)?