Fach- und Rechtsaufsicht über die nationale Abwicklungsbehörde
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Versteht die Bundesregierung die von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 geforderte Unabhängigkeit der Nationalen Abwicklungsbehörde (NAB) (in Deutschland in Zukunft Teile der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin –, momentan Teile der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA), so, dass diese insbesondere nicht der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unterliegt und dass folglich das BMF auch diesbezüglich dem Bundestag wegen der vom Europarecht für diese Tätigkeit geforderten Unabhängigkeit keine Auskunft geben kann, weil die Nationale Abwicklungsbehörde insoweit dem BMF keine Auskunft geben muss bzw. darf?