Evaluation der Verlustverrechnungsbeschränkungen gemäß § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen konkreten Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen des § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EstG) bzw. die Regelung zu Verlusten aus Kapitalforderungen und Verlusten aus Termingeschäften frühestens in den Jahren 2026 und 2027 und nicht – wie vom Deutschen Bundestag beschlossen – nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 zu evaluieren (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/7431), obwohl nach meiner Ansicht repräsentative Aussagen auch auf Grundlage einer ausreichend großen Stichprobe aus jährlich eingereichten Steuererklärungen der vergangenen beiden Jahre getroffen werden könnten, und warum sieht sie sich nicht in der Lage, wenigstens dem Deutschen Bundestag einen Zwischenbericht zur Evaluierung auf der Grundlage einer solchen repräsentativen Stichprobe vorzulegen?