Europarechtswidrigkeit der Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22. Juni 2017 (Az. 13 B 238/17), wonach die auf Initiative der Bundesregierung im Dezember 2015 durch die Koalitionsmehrheit im Bundestag beschlossene und ab dem 1. Juli 2017 in Kraft tretende Pflicht von Telekom-Anbietern gemäß § 113b TKG zur pauschalen, anlasslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer europarechtswidrig sei, nämlich die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 verletze, und wird die Bundesregierung nun jene Gesetzespflicht wenigstens rasch aussetzen lassen oder – wie vom Provider-Branchenverband "eco" verlangt – mit "einer Grundsatzentscheidung … die Vorratsdatenspeicherung endgültig … stoppen, [damit] die Unternehmen [k]ein europarechts- und verfassungswidriges Gesetz umsetzen … müssen und damit Gelder in Millionenhöhe in den Sand … setzen" (vgl. Golem vom 22. Juni 2017, http://bit.ly/2rVus57)?