Europäischer Ansatz der Reisebestimmungen für unverheirateter Paare
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Worin genau besteht die enge Zusammenarbeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit der EU-Kommission, "um den europäischen Ansatz für Reisen unverheirateter Paare zeitnah zu klären" (Tweet des BMI-Sprechers Steve Alter vom 4. August 2020), vor dem Hintergrund, dass auf der EU-Krisenreaktionssitzung IPCR zu COVID-19 am 27. Juli 2020 laut mir vorliegenden Informationen des Auswärtigen Amts vom selben Tag die EU-Kommission bereits erklärte, dass den Mitgliedstaaten bei der Definition, wer "Familienmitglied" sei, ein Handlungsspielraum zustehe und der juristische Dienst des Rats explizit bejahte, dass die Mitgliedstaaten die entsprechende Ratsempfehlung pragmatisch auslegen könnten, wenn sie dies wünschten (bitte im Detail nachvollziehbar darlegen), und inwieweit kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) dem Eindruck entgegenwirken, dass ihm nicht daran gelegen ist, unverheirateten Paaren schnell wieder ein Zusammenleben zu ermöglichen – unter Wahrung entsprechender Schutzmaßnahmen wie Quarantäne-Anordnungen oder Tests –, wenn diese bereits bestehenden Handlungsmöglichkeiten nicht genutzt werden, obwohl nach Informationen von "loveisessential" jedenfalls Dänemark, Österreich, Norwegen, Tschechien, die Niederlande und die Schweiz solche Regelungen getroffen haben (vgl. www.loveis essential.de/, bitte begründen)?