EU-Verordnungsentwurf CSA‑VO-E zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die im Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-VO-E) vorgesehenen Instrumente der Aufdeckungsanordnung (Artikel 7 ff. CSA-VO-E), der Meldepflicht (Artikel 12 f. CSA-VO-E) und der Entfernungsanordnung (Artikel 14 f. CSA-VO-E) in Bezug auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs vor dem Hintergrund (unions-) grundrechtlicher Schutzpflichten für das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht dargestellter Kinder, dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) La Quadrature du Net vom 6. Oktober 2020 (verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18, C-520/18) insbesondere Rn. 126–128 sowie dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑401/19 vom 26. April 2022, und wie steht die Bundesregierung, unabhängig von den vorgesehenen Instrumenten des CSA-VO-E, vor demselben Hintergrund zu öffentlich-rechtlichen Pflichten für Anbieter von Hostingdiensten, Drittinhalte beim Upload im Hinblick auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu überprüfen und entsprechende Inhalte, bei Gewährung von Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes, von der Veröffentlichung auszuschließen?