EU-Rechtskonformität der zwangsweisen Speicherung von Fingerabdrücken der Personalausweisinhaber
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden (Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 K 1563/21.WI) und des VG Hamburg (Beschluss vom 22. Februar 2023 – 20 E 377/23), wonach die zwangsweise Speicherung von Fingerabdrücken des Personalausweisinhabers formell und materiell EU-rechtswidrig ist (bitte begründen), und wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Relevanz einer Speicherung von Fingerabdrücken für die Fälschungssicherheit von Ausweisen, wenn diese Speicherung lediglich in dem Ausweis selbst erfolgt und nicht in einer zentralen Datenbank, so dass ein Abgleich mit den bei Ausstellung des Ausweises tatsächlich abgenommenen Abdrücken gerade nicht möglich ist?