EU-Rechtskonformität der Zulassung von Drittabfertigern auf Flughäfen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass "eine Begrenzung und Verweigerung der Erhöhung durch einen nationalen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber [...] rechtsmissbräuchlich und letztlich EU-rechtswidrig [wäre]" (ebd.), angesichts der Tatsache, dass die Richtlinie 96/67/EG des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen unter Artikel 6 Absatz 4 lediglich vorgibt, dass bei einer nationalen Begrenzung der Drittabfertiger "keinem Flughafennutzer [...] die Möglichkeit genommen werden darf [...], effektiv zwischen mindestens zwei Bodenabfertigungsdienstleistern [...] wählen zu können", und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass damit nur eine Begrenzung der Drittanbieter auf einen Bodenabfertigungsdienstleister rechtsmissbräuchlich und EU-rechtswidrig wäre (bitte begründen)?