EU-rechtskonforme Umsetzung eines aktiven Wolfbestandsmanagements
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welches waren die Gründe, nach Meinung der jetzigen Bundesregierung, dass der Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie nicht durch Ergänzung des § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes in nationales Recht umgesetzt wurde, um eine EU-rechtskonforme Umsetzung eines aktiven Wolfsbestandsmanagementes in Deutschland zu ermöglichen?