EU-Abfallrahmenrichtlinie ökologisch wirksam, unbürokratisch und marktwirtschaftlich gestalten (G-SIG: 16011318)
Novellierung der EU-Abfallrahmenrichtlinie, Beschränkung des Abfallbegriffs auf bewegliche Sachen, Gleichstellung von energetischer und stofflicher Verwertung, Lebenszyklusanalyse von Produkten, Konkretisierung der Begriffe Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, Vermeidung von verzichtbarem Verwaltungs-, Kontroll- und Bürokratieaufwand, energetische Verwertung nach hohen Umweltstandards (s. BREF-Dokumente), keine Erstellung von Abfallvermeidungsplänen, Hervorhebung des appellativen Charakters des unterstützenden Ziels der Abfallvermeidung, Entwicklung eines Binnenmarkts für Abfallrecycling, Voranbringen der Privatisierung der Abfallwirtschaft <p> </p>