Erteilung eines Schutzstatus für Personen mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot seit 2015
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie vielen Personen mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde seit 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Gerichten ein Schutzstatus erteilt (bitte nach Jahren und den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und inwieweit sind Überlegungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (vgl. Meldung von dpa vom 22. Januar 2020), Schutzsuchende mit einer Wiedereinreisesperre in Haft zu nehmen, auch wenn keine Fluchtgefahr besteht, mit geltendem Verfassungs- und EU-Asylrecht vereinbar (bitte auf den Schutz der Freiheit und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie auf die EU-Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 konkret und begründet eingehen, dort insbesondere die Erwägungsgründe 15, 16 und 20 und Artikel 8 ff, wonach unter anderem eine Inhaftierung Asylsuchender nur in bestimmten Fällen und nur als letztes Mittel nach einer entsprechenden Einzelfallprüfung zulässig ist)?