Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für das Leiharbeitsunternehmen Crewlink Ireland Ltd.
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung dem irischen Leiharbeitsunternehmen Crewlink Ireland Ltd. die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf Grundlage dessen Antragstellung auf Verlängerung vom 24. Oktober 2019 durch die zuständige Erlaubnisbehörde über den 1. Februar 2020 hinaus erneut erteilt, und wenn ja, wurde die Erlaubnis gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AÜG mit entsprechenden Auflagen versehen bzw. ergänzt (bitte Datum der Erlaubnis durch die zuständige Erlaubnisbehörde angeben sowie Nennung der gemachten und/oder ergänzten Auflagen – vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 95 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?