Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welcher konkreten Stelle der Gesetzgebungsmaterialien entnimmt das Bundesministerium des Innern den Hinweis; dass nach der Entstehungsgeschichte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration – entgegen des Wortlautes von § 25b Absatz 1 S. 1 AufenthG – nicht in Betracht komme, wenn der Antragsteller die Mindestaufenthaltszeit von acht, bzw. sechs Jahren überwiegend als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis verbracht habe (Allg. Anwendungshinweise des BMI zur Einfügung des § 25b AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. 1 S. 1386), S. 4), und was veranlasst das BMI daran zu zweifeln, dass Antragsteller, die die Regelvoraussetzung des § 25b Absatz 1. S. 2 Nr. 1b AufenthG durch einen überwiegend rechtmäßigen Voraufenthalt erfüllen, ebenso nachhaltig integriert im Sinne des § 25b Absatz 1 S. 1 AufenthG sein können, wie Antragsteller, die diese Voraussetzung durch einen überwiegend nicht rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen?