Erstes Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes (G-SIG: 14019688)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B017 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 2 bis 8 Wahlstatistikgesetz: Einbeziehung der Briefwahlstimmen bei Bundestags- und Europawahlen in die repräsentative Wahlstatistik. Bei der Durchführung des Gesetzes pro Bundestagswahl entstehen dem Bund Kosten in Höhe von 28.100 DM und den Ländern von 229.900 DM. Einmalige Umstellungskosten bei Bundestagswahlen entstehen dem Bund in Höhe von 30.300 DM und den Ländern von 27.300 DM. Bei der Europawahl entstehen dem Bund Kosten in Höhe von 27.500 DM und den Ländern von 185.000 DM. Einmalige Umstellungskosten bei Europawahlen entstehen dem Bund in Höhe von 29.700 DM und den Ländern von 19.000 DM. Den Statistischen Landesämtern entstehen Kosten von 15.300 DM. Die Kosten der Kommunen sind im einzelnen nicht bezifferbar. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Briefwahl/Einbeziehung der Briefwahlstimmen in die Wahlstatistik * Bundestagswahl/Einbeziehung der Briefwahlstimmen in die Wahlstatistik * Europawahl/Einbeziehung der Briefwahlstimmen in die Wahlstatistik